@ stone:
Grundsätzlich hast du da Recht.
ABER:
Maßgeblich ist hier WER der Verkäufer war und wie das Teil angeboten wurde.
Wenn diese "Rakete" im Laden verkauft wurde ohne den Amp vorher aufzuschrauben und als pauschal "gemoddet" tituliert ohne den "Monteur" zu benennen, dann würde ich mal sagen: Mangel iSd. 434 I S.2 Nr.2 BGB greift. Zwar wurde hier "wie vereinbart" gemoddet, aber der Verkäufer muss die Betriebssicherheit (inkl. VDE und co.) sicherstellen ("...üblich und ...erwarten kann".). Kann der VErkäufer das nivht, dann darf er das Produkt nicht in Verkehr bringen!
Wie die Bilder zeigen ist das hier einfach mal nicht der Fall. Es wurde schlampig und betriebsgefährlich was zusammengeklätscht.
"Gekauft wie gesehen" greift vorliegend nicht ein, da es sich um einen sog. "verdeckten Mangel" handelt in Analogie zu den zahlreichen BGH-Entscheidungen beim Gebrauchtwagenkauf. Dies bedeut im groben, dass ein gewerblicher Verkäufer über diesen Passus lediglich das ausschließen kann, was von dem Käufer gesehen wurde/werden kann. Im UNterschied zum Verkäufer hat der Käufer gerade keine UNtersuchungspflicht des Kaufgegenstandes!
Wurde das Innere schon vor dem Vertragsschluss gezeigt, dann stellt sich die Frage der Sachkenntnis des Threadstellers und ob er diese unterdurchschnittliche Qualität des Umbaus erkennen konnte.
Das wird dann aber trotz des einfachen Sachverhaltes alles zu hypothetisch und kompliziert und noch schöner wirds beim -----Kauf.
Insoweit könnte man da schon mal versuchen das Ding zurückzugeben und wäre uU. auch dazu berechtigt.