...ich kann das jetzt nicht auf VDE Richtlinien o.Ä. beziehen, aber auf meine beruflich Praxis im Maschinenbau und der dort gültigen Regelungen, die aber in Bezug auf Sicherheit evtl. ähnliche Argumentationen verfolgen. Also im Maschinenbau kenne ich das so. Bei Umbauten an alten Maschinen gilt der Bestandsschutz an Teilen die ich nicht verändere durch den Umbau.
Stichwort Schutzeinrichtungen, daß man z.B. die Finger nicht in eine drehende Welle bekommt.
Wenn man ein Teil umbaut, das den Schutz nicht beeinflusst darf dieser bleiben wie vor 30 Jahren (Bestandsschutz) Wenn man aber den Schutz verändern muß, weil er sonst nicht mehr dran passt dann muß er den aktuellen Richtlinien entsprechen.
Zusammengefasst:
Bestandsschutz gibt´s nur für Bestehendes, Änderung heißt immer auch auf aktuellen Stand bringen.
So und wenn ich dass jetzt auf das Netzkabel übertrage interpretiere ich das so:
Tausche ich nur die Elkos, darf das Netzkabel bleiben wie es ist (PE an der Trafoschraube)
Tausche ich das Netzkabel muß es aktuellen VDE Bestimmungen gerecht werden. (PE nicht mehr an der Trafoschraube)
Meine Sorgfalt würde aber dem Kunden auch beim Elkotausch die Empfehlung aussprechen den PE Anschluß auf den neusten Stand zu bringen, aber das ist wieder eine andere Frage...
Grüße
LöD
Alter Schwede,
was hat denn die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit einem elektrischen Gerät zu tun?
Und wenn Du etwas "interpretierst" dann bitte auch richtig.
Geht an eine alten Maschine/Anlage (älter als die geltende Maschinenrichtlinie) ein Sicherheitsbauteil/-baugruppe kaputt,
dann darf das nur gegen ein gleiches Sicherheitsbauteil/-baugruppe ausgetauscht werden.
Gibt es dieses Sicherheitsbauteil/-baugruppe nicht mehr und man muss Umbauen (heißt Teile verändern)
dann ist eine erneute Sicherheitsbetrachtung usw. nach gültigen Maschinenrichtlinie erforderlich.
Für einen Verstärker gilt
DIN EN 60335-2-97/A2
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
Dort ist dann auch geregelt wie der Schutzleiteranschluss ausgeführt werden muss.
Dort wird hinsichtlich Ausführung und Kennzeichnung des Schutzleiters auf die aktuelle DIN VDE 0100-540 verwiesen.
Demnach muss ein Schutzleiter über die gesamte Länge mit der Farbkombination grün/gelb gekennzeichnet sein. Diese Farbkombination darf nur für Leiter mit Schutzleiterfunktion (also auch für PEN-Leiter) und für keinen anderen Zweck verwendet werden. Eventuell ungenutzte grün/gelb isolierte Leiter in mehradrigen Leitungen oder Kabeln dürfen nicht zweckentfremdet werden und bleiben gegebenenfalls ohne Verwendung. Gemäß EN 60204-1 sind zwar Einzelleiter in den Farben GRÜN oder GELB nicht grundsätzlich verboten, es ist aber folgende Festlegung aus Punkt 13.2.4 zu befolgen:
“Aus Sicherheitsgründen sollten die Farben GRÜN oder GELB nicht benutzt werden, wo eine Möglichkeit der Verwechslung mit der Zweifarbenkombination GRÜN-GELB besteht.“
Für abweichende Drahtfarben des Schutzleiters vor 1965: siehe Kapitel „Historische Entwicklung“
Für Schutzleiter sind Mindestquerschnitte einzuhalten die der Bedingung für die automatische Abschaltung im Fehlerfalle (IEC 60949) unter Berücksichtigung aller wirksamen Stromkreisimpedanzen gerecht wird.
Außerdem gilt für Kabel und Leitungen mit Außenleitern und einem Querschnitt bis einschließlich 16 mm² dass der Schutzleiter gleich dem Querschnitt der Außenleiter sein muss. Für Außenleiter bis 35 mm² darf der Schutzleiter einen Querschnitt von 16 mm² haben und für Außenleiter mit einem Querschnitt > 35 mm² muss der Schutzleiter mindestens die Hälfte dieses Querschnitts aufweisen. Diese Regelung gilt nur für Schutzleiter (PE) und ist nicht auf PEN Leiter anwendbar.
An Steckverbindungen wird der Schutzleiter an besondere Schutzkontakte angeschlossen, die so angeordnet sind, dass sie vor den anderen Kontakten verbunden und nach den anderen Kontakten getrennt werden.
Schutzleiteranschlüsse an Geräten und Steckern sind so auszuführen, dass im Falle einer zu hohen Zugbelastung an der Anschlussleitungen der Schutzleiter erst dann reißt, nachdem alle aktiven (Strom führenden) Leiter getrennt sind. Dies erfordert eine ausreichende Überlänge für den Schutzleiter, die entweder bei der Fertigung der Anschlüsse zu berücksichtigen ist oder durch die örtliche Lage der Schutzleiterklemme zu den anderen Klemmen bei gleich abgelängten Drahtenden erfüllt wird. In solchen Fällen darf unter keinen Umständen die Überlänge des Schutzleiters gekürzt werden.
Noch Fragen?
Gruss
Jürgen